Viele Menschen trifft die Corona-Krise finanziell hart. Wie soll ich meine Miete bezahlen? Welche Unterstützungen gibt es? Und wer kann mir helfen, die Lage zu meistern? Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengetragen:
Ich habe Probleme, die Miete für meine Wohnung zu bezahlen. Was kann ich tun?
Ein wichtiger Hinweis vorweg: Auch in der Corona-Krise müssen Sie Ihre Miete bezahlen; handeln Sie nicht eigenmächtig, sondern lassen Sie sich von WohnrechtsexpertInnen beraten.
Für WohnungsmieterInnen, die aufgrund der COVID-19-Maßnahmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten und aus diesem Grund die Miete für April, Mai oder Juni 2020 nicht oder nicht zur Gänze bezahlen können, gibt es zwei aktuelle, gesetzliche Änderungen:
Ein Zahlungsrückstand für Mieten von 1.4. bis 30.06.2020 ist kein Kündigungsgrund. Der/die VermieterIn darf Ihren Mietvertrag wegen Mietrückständen aus diesem Zeitraum weder aufkündigen, noch dessen sofortige Aufhebung nach § 1118 ABGB (qualifizierter Mietzinsrückstand) fordern. Dieser Kündigungs- bzw. Räumungsausschluss gilt bis 30. Juni 2022.
VORSICHT: VermieterInnen könnten bei Gericht aus anderen Gründen trotzdem eine Kündigung einbringen! Dagegen müssten Sie gegebenenfalls bei Gericht Einspruch erheben.
Mietzinsrückstände aus diesen drei Monaten darf der/die VermieterIn auch nicht gleich einklagen. Die klagsweise Geltendmachung („Mietzinsklage“) ist erst ab dem 1. Jänner 2021 zulässig, ebenso darf der/die VermieterIn bis dahin auch nicht auf eine allfällige Kaution zugreifen. Bis zur tatsächlichen Zahlung dürfen nicht mehr als 4 % Verzugszinsen und keine Inkassospesen verrechnet werden.
VORSICHT: Diese besonderen Regelungen gelten nur für COVID-19-bedingte Rückstände aus den Zinsperioden April, Mai und Juni 2020. Bestehen bereits Mietzinsrückstände aus dem 1. Quartal 2020 oder entstehen nach dem Juni 2020 neue Rückstände, so kann der/die VermieterIn wegen dieser Mietzinsrückstände gleich kündigen und/oder mit Mietzinsklage vorgehen.
Sollten Sie doch eine Kündigung oder Räumungsklage erhalten, müssen Sie dagegen rechtzeitig Einwendungen erheben, bzw. die Klage bestreiten und im Gerichtsverfahren behaupten und beweisen, dass Sie infolge der COVID-19-Maßnahmen in Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt waren und deshalb in Zahlungsrückstand geraten sind.
Für befristete Wohnungsmietverträge, die nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 ablaufen, gibt es die Möglichkeit, den Mietvertrag für einen kürzeren Zeitraum (als die gesetzliche Mindestbefristung von drei Jahren) zu verlängern. Hier kann schriftlich eine kurzfristigere Verlängerung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 (oder auch kürzer) vereinbart werden.
VORSICHT: Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf Verlängerung Ihres befristeten Mietvertrages. Der/die VermieterIn muss jeder Verlängerung zustimmen. Musterschreiben für Mietvertragsverlängerung und Räumungsaufschub finde Sie Online bei der MieterHilfe unter: https://mieterhilfe.at/tools/downloads
Hinweis: Die vorstehend beschriebenen Regelungen gelten für Haupt- und Untermietverhältnisse.
Welche Unterstützungsleistungen der Stadt Wien gibt es?
Egal ob Sie MieterIn einer Altbau- oder einer Neubauwohnung sind – Sie können Wohnbeihilfe beantragen. Mit der Wohnbeihilfe unterstützt die Stadt Wien Menschen mit geringem Einkommen. Sie erhalten, wenn Sie die Beihilfekriterien erfüllen, einen finanziellen Zuschuss, damit Sie weiterhin Ihre Miete begleichen können.
Die Wohnbeihilfe können Sie bei der MA 50 nur per Post oder per E-Mail beantragen (Heiligenstädter Straße 31, Stiege 3, 1190 Wien; wohnbeihilfe@ma50.wien.gv.at); Dokumente sind immer nur in Kopie mitzuschicken. Bei Antragstellung bis 15. des Monats wird Wohnbeihilfe bereits für diesen Monat gewährt.
Unterlagen, die Sie derzeit aufgrund der COVID-19-Maßnahmen nicht sofort vorlegen können (wie etwa Dokumente betreffend Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit bzw. Leistungsansprüche durch das AMS) können Sie jetzt auch nachreichen. Die Stadt nimmt in diesem Fall vorab eine Einschätzung des jeweiligen Falles vor und kann Wohnbeihilfe befristet auf ein halbes Jahr gewähren. Ebenso soll bei Verlängerung der Wohnbeihilfe eine Weitergewährung auf Basis der letzten vorliegenden Einkommensnachweise möglich sein (wenn etwa keine aktuellen Unterlagen vorgelegt werden können).
Daneben gibt es auch noch die Möglichkeit, um eine Unterstützung in besonderen Lebenslagen anzusuchen (Stadt Wien – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, MA 40).
Für BewohnerInnen von Gemeindebauten gilt: Wiener Wohnen ersucht alle MieterInnen, die aufgrund der aktuellen Situation in Zahlungsschwierigkeiten kommen könnten, sich möglichst früh an Wiener Wohnen zu wenden, um die Möglichkeit einer Ratenzahlung zu sondieren. Als Vermieterin von rund 220.000 Wohnungen hat Wiener Wohnen einstweilen alle Delogierungen ausgesetzt.
Auch der Verband der gemeinnützigen Bauvereinigungen hat seine Mitglieder aufgerufen, in der derzeitigen Situation keine Delogierungen bei Genossenschaftswohnungen durchzuführen.
Wurde vom Gericht bereits ein Termin für die Delogierung (Räumungsexekution) festgesetzt, ist auf Antrag des/der Mieter/s/in vom Gericht ein Räumungsaufschub zu gewähren, wenn die Wohnung zur Befriedigung Ihres (Ihrer Familie) dringenden Wohnbedürfnisses unentbehrlich ist. Unter Umständen ist eine Abwägung der Interessen des Verpflichteten und des Betreibenden vorzunehmen. Dieser besondere Räumungsaufschub ist nicht auf Covid-19-bedingte Mietzinsrückständen beschränkt, sondern wirkt auch bei anderen Delogierungsgründen.
Die Gebietsbetreuungen Stadterneuerung informieren MieterInnen kostenlos
Bei Fragen zu Mietrecht, Mietzins und Betriebskosten berät Sie unsere GB*-Expertin Dr. Barbara Waldeck (barbara.waldeck@gbstern.at) kostenlos und kompetent. Da unser Stadtteilbüro derzeit für BesucherInnen geschlossen ist, finden Beratungstermine ausschließlich telefonisch oder per E-Mail statt.
Kontakt:
T: (+43 1) 270 60 43 | nord@gbstern.at
Stand: 16.04.2020